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Digitale Souveränität

Gigabit-Infrastrukturverordnung: Neuer Rahmen für den beschleunigten Netzausbau

5 Min. LesezeitRechtsstand: 10/2026 · Aktualisiert: 10/2026

Die Gigabit-Infrastrukturverordnung der Europäischen Union (Verordnung (EU) 2024/1309, auch als Gigabit Infrastructure Act bezeichnet) schafft einen unmittelbar geltenden Rechtsrahmen für den Ausbau moderner digitaler Netzinfrastrukturen. Sie löst die bisherige Kostensenkungsrichtlinie 2014/61/EU ab. Ziel ist es, den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu erleichtern, bestehende Infrastrukturen besser mitzunutzen und neue Ausbauvorhaben schneller sowie kosteneffizienter umzusetzen.

Die Verordnung gilt grundsätzlich seit dem 12. November 2025. Einzelne Regelungsbereiche wurden jedoch erst stufenweise im Jahr 2026 wirksam (Art. 19 der Verordnung). Seit dem 12. Februar 2026 gelten die Vorgaben zur gebäudeinternen Glasfaserinfrastruktur. Seit dem 12. Mai 2026 sind weitere zentrale Vorschriften zu Transparenzpflichten, zur Digitalisierung der zentralen Informationsstellen und zu elektronischen Genehmigungsverfahren anwendbar. Damit sind die wesentlichen Übergangsfristen inzwischen erreicht.

Inhaltlicher Überblick

Der folgende Beitrag gibt einen zusammenfassenden Überblick über die wichtigsten Regelungsbereiche:

  • Zielsetzung und zeitlicher Ablauf der Gigabit-Infrastrukturverordnung
  • Adressaten, Berechtigungen und Verpflichtungen
  • Beschleunigung durch digitale Verfahren und Genehmigungsfristen
  • Glasfaserfähigkeit im Bauwesen
  • Bedeutung der Verordnung für Verwaltung, Infrastrukturträger und Wirtschaft

Zielsetzung und zeitlicher Ablauf

Die Gigabit-Infrastrukturverordnung soll den Ausbau leistungsfähiger digitaler Netze innerhalb der Europäischen Union beschleunigen. Im Mittelpunkt steht dabei nicht nur der klassische Telekommunikationsausbau. Vielmehr soll auch die Nutzung bereits vorhandener physischer Infrastrukturen erleichtert werden. Hierzu zählen beispielsweise Leitungen, Masten, Leerrohre, Schächte, Gebäudezugänge oder andere geeignete Trägerstrukturen.

Durch die gemeinsame Nutzung vorhandener Infrastruktur sollen Tiefbauarbeiten reduziert, Ausbaukosten gesenkt und Planungsprozesse beschleunigt werden. Die Verordnung verfolgt damit einen sektorenübergreifenden Ansatz: Digitale Netze sollen nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Zusammenspiel mit Energie-, Verkehrs-, Wasser- und öffentlichen Infrastrukturen.

Die Anwendung erfolgt zeitlich gestaffelt:

  • Seit dem 12. November 2025 gilt die Verordnung im Grundsatz unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
  • Seit dem 12. Februar 2026 gelten die Anforderungen an glasfaserfähige gebäudeinterne Infrastrukturen (Art. 10 Abs. 1 bis 3).
  • Seit dem 12. Mai 2026 greifen zudem die Pflicht von Netzbetreibern und öffentlichen Stellen, Mindestinformationen über bestehende Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten elektronisch über eine zentrale Informationsstelle bereitzustellen (Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1), die elektronische Bereitstellung von Genehmigungsinformationen und Antragswegen (Art. 7 Abs. 2 und 3) sowie die Vorgaben zur Digitalisierung der zentralen Informationsstellen (Art. 12 Abs. 1 bis 3).

Diese Pflichten haben insbesondere für Infrastrukturbetreiber, öffentliche Stellen und Genehmigungsbehörden praktische Bedeutung.

Adressaten der Verordnung

Die Gigabit-Infrastrukturverordnung erweitert den Kreis der einbezogenen Akteure deutlich. Verpflichtet und zugleich teilweise berechtigt sind nicht nur Telekommunikationsunternehmen. Erfasst werden auch Betreiber physischer Infrastrukturen aus anderen Versorgungs- und Infrastrukturbereichen, etwa Gas, Strom, Wärme, Wasser, Abwasser, Straßen, Schienenwege, Häfen oder Flughäfen.

Auch öffentliche Stellen können betroffen sein, soweit sie physische Infrastrukturen besitzen oder kontrollieren. Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen Informationen bereitstellen und Zugang zu geeigneter Infrastruktur ermöglichen. Dadurch soll verhindert werden, dass vorhandene Infrastruktur ungenutzt bleibt, obwohl sie für den Ausbau digitaler Netze technisch nutzbar wäre.

Ein zentrales Element ist die Bereitstellung von Mindestinformationen. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Standort und Leitungswegen, Art und gegenwärtiger Nutzung vorhandener Infrastrukturen sowie zu geplanten Bauarbeiten. Diese Informationen sollen über zentrale digitale Informationsstellen zugänglich gemacht werden. In Deutschland nimmt die Bundesnetzagentur hierbei eine wichtige Rolle ein.

Digitale Prozesse und beschleunigte Genehmigungen

Ein weiterer Schwerpunkt der Verordnung liegt auf der Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Genehmigungen für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität sollen innerhalb klarer Fristen bearbeitet werden. Die zuständigen Behörden müssen über vollständige Anträge grundsätzlich innerhalb von vier Monaten entscheiden; die Vollständigkeit ist innerhalb von 20 Arbeitstagen festzustellen (Art. 7 Abs. 5). In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um höchstens vier Monate möglich.

Entscheidet die Behörde nicht fristgerecht, gilt die Genehmigung grundsätzlich als erteilt (Art. 8 Abs. 1). Diese Genehmigungsfiktion gilt nicht für Wegerechte. Die Mitgliedstaaten dürfen zudem von ihr abweichen, wenn sie stattdessen bestimmte Rechtsbehelfe vorsehen, etwa einen Schadensersatzanspruch bei Fristüberschreitung oder die Anrufung eines Gerichts bzw. einer Aufsichtsbehörde (Art. 8 Abs. 2).

Zudem sieht die Verordnung digitale Verfahrenswege vor. Informationen zu Genehmigungsbedingungen, Verfahrensabläufen und Antragsständen sollen elektronisch abrufbar sein. Anträge sollen ebenfalls digital eingereicht werden können. Für Kommunen und andere Genehmigungsbehörden bedeutet dies einen erheblichen Modernisierungsdruck, da bestehende Verfahren häufig noch nicht vollständig digitalisiert oder standardisiert sind.

Gleichzeitig bietet die Verordnung die Möglichkeit, Verwaltungsprozesse transparenter, nachvollziehbarer und effizienter zu gestalten. Entscheidend wird sein, ob die zuständigen Stellen die digitalen Anforderungen nicht nur formal umsetzen, sondern tatsächlich prozessual vereinfachen.

Glasfaserfähigkeit im Bauwesen

Besondere Bedeutung hat die Verordnung auch für die Bau- und Immobilienwirtschaft. Neubauten sowie Gebäude, die umfangreich renoviert werden und für die die Baugenehmigung nach dem 12. Februar 2026 beantragt wurde, müssen mit glasfaserfähiger gebäudeinterner Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung ausgestattet werden (Art. 10 Abs. 1). Für größere Renovierungen gilt dies seit dem 12. Februar 2026, sofern es technisch durchführbar ist und die Kosten nicht unverhältnismäßig erhöht (Art. 10 Abs. 3).

Bei Mehrfamilienhäusern kommt zusätzlich die Pflicht hinzu, einen Zugangspunkt vorzusehen (Art. 10 Abs. 2). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Gebäude künftig ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand an leistungsfähige Glasfasernetze angeschlossen werden können.

Für Bauträger, Wohnungsunternehmen, Projektentwickler und Eigentümer bedeutet dies, dass digitale Anschlussfähigkeit künftig stärker bereits in der Planungs- und Bauphase berücksichtigt werden muss. Die Glasfaserfähigkeit wird damit zu einem infrastrukturellen Standard moderner Gebäude.

Gesamtbewertung

Die Gigabit-Infrastrukturverordnung ist ein wesentlicher Baustein der europäischen Digitalstrategie. Sie verbindet den Ausbau digitaler Netze mit Transparenzpflichten, Mitnutzungsrechten, digitalen Verwaltungsprozessen und technischen Anforderungen an Gebäude.

Praktisch handelt es sich um ein anspruchsvolles Infrastrukturprojekt mit erheblichem Koordinierungsbedarf. Betroffen sind Telekommunikationsunternehmen, Energie- und Versorgungsunternehmen, Verkehrs- und Wasserinfrastrukturen, Bauwirtschaft, Immobiliensektor sowie öffentliche Stellen.

Ob die Verordnung den Netzausbau tatsächlich spürbar beschleunigt, wird aus unserer Sicht maßgeblich von der Umsetzung in der Verwaltungspraxis abhängen. Die rechtlichen Grundlagen sind geschaffen. Entscheidend ist nun, ob Informationssysteme, Genehmigungsprozesse und die Zusammenarbeit der beteiligten Akteure so ausgestaltet werden, dass daraus ein tatsächlicher Ausbauvorteil entsteht.

Quellen

  1. Europäisches Parlament & Rat der EU. (2024). Verordnung (EU) 2024/1309 vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung). ABl. L 2024/1309 vom 8.5.2024. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1309/oj/deu

Autor: Dr. Stefan Spörrer, LL.M.

Erstveröffentlichung auf mgmsys.de am 30.06.2026. Redaktionell freigegeben durch Dr. Informationssicherheit am 29.10.2026.Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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