Urteil vom 27.02.2025 (Az.: 5 U 30/24)
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden: Ein Online-Marktplatz muss seinen Kunden nicht zwingend einen Gastzugang anbieten, sofern ein verpflichtendes Kundenkonto erforderlich und datenschutzkonform ist. Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Konflikt: Datenschutz vs. Praxis
Die Datenschutzkonferenz (DSK) forderte 2022, dass Onlinehändler stets auch Gastbestellungen ermöglichen müssen. Dies diene der Datensparsamkeit und der IT-Sicherheit. Grundlage war eine Klage gegen Otto, weil dieser keine Gastzugänge zuließ.
Kernaussagen des Urteils
- Keine generelle Pflicht zum Gastzugang laut DSGVO
- Ein Kundenkonto kann rechtmäßig sein, wenn es zur Vertragserfüllung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Gerichte sind nicht an die Meinung von Datenschutzbehörden gebunden
- Datensparsamkeit bleibt relevant: Es dürfen nur notwendige Daten erhoben werden; inaktive Konten sollten automatisiert gelöscht werden
Im Fall „Otto.de“ war das Konto gerechtfertigt, da:
- Otto als Plattform für Dritthändler agiert
- Ein zentrales Konto die effiziente Bestellabwicklung ermöglicht
- Keine unnötigen Daten erhoben wurden (nur Passwort zusätzlich)
- Automatische Löschung inaktiver Konten vorgesehen ist
Praktische Bedeutung für Onlinehändler
- Ein Kundenkonto ist zulässig, wenn sachlich begründet
- Gastzugang ist nicht zwingend, aber Datenminimierung muss umgesetzt werden
- Händler müssen im Zweifel darlegen, warum ein Kundenkonto erforderlich ist
Fazit
Das Urteil des OLG Hamburg bringt Rechtssicherheit:
Onlinehändler sind nicht pauschal verpflichtet, einen Gastzugang zu bieten. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare, datenschutzkonforme Begründung für das verpflichtende Kundenkonto.