OLG Hamburg: Kein genereller Zwang zum Gastzugang bei Onlinehändlern

Urteil vom 27.02.2025 (Az.: 5 U 30/24)

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden: Ein Online-Marktplatz muss seinen Kunden nicht zwingend einen Gastzugang anbieten, sofern ein verpflichtendes Kundenkonto erforderlich und datenschutzkonform ist. Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Konflikt: Datenschutz vs. Praxis

Die Datenschutzkonferenz (DSK) forderte 2022, dass Onlinehändler stets auch Gastbestellungen ermöglichen müssen. Dies diene der Datensparsamkeit und der IT-Sicherheit. Grundlage war eine Klage gegen Otto, weil dieser keine Gastzugänge zuließ.

Kernaussagen des Urteils

  • Keine generelle Pflicht zum Gastzugang laut DSGVO
  • Ein Kundenkonto kann rechtmäßig sein, wenn es zur Vertragserfüllung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)
  • Gerichte sind nicht an die Meinung von Datenschutzbehörden gebunden
  • Datensparsamkeit bleibt relevant: Es dürfen nur notwendige Daten erhoben werden; inaktive Konten sollten automatisiert gelöscht werden

Im Fall „Otto.de“ war das Konto gerechtfertigt, da:

  • Otto als Plattform für Dritthändler agiert
  • Ein zentrales Konto die effiziente Bestellabwicklung ermöglicht
  • Keine unnötigen Daten erhoben wurden (nur Passwort zusätzlich)
  • Automatische Löschung inaktiver Konten vorgesehen ist

Praktische Bedeutung für Onlinehändler

  • Ein Kundenkonto ist zulässig, wenn sachlich begründet
  • Gastzugang ist nicht zwingend, aber Datenminimierung muss umgesetzt werden
  • Händler müssen im Zweifel darlegen, warum ein Kundenkonto erforderlich ist

Fazit

Das Urteil des OLG Hamburg bringt Rechtssicherheit:

Onlinehändler sind nicht pauschal verpflichtet, einen Gastzugang zu bieten. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare, datenschutzkonforme Begründung für das verpflichtende Kundenkonto.