3. Zeitlicher Überblick über die ePrivacy-Verordnung
2002
Die Richtlinie 2002/58/EG über Datenschutz und elektronische Kommunikation wurde verabschiedet. Sie wird als ePrivacy-Richtlinie bezeichnet.
2009
Mit der Richtlinie 2009/136/EG wurde die ePrivacy-Richtlinie unter anderem hinsichtlich der Regeln zur Speicherung von Informationen auf Endgeräten und zum Zugriff auf solche Informationen geändert (Neufassung von Art. 5 Abs. 3). Diese Vorschriften bilden bis heute die europarechtliche Grundlage der sogenannten Cookie-Regeln.
10. Januar 2017
Die Europäische Kommission legte den Vorschlag für eine unmittelbar geltende ePrivacy-Verordnung vor. Diese sollte die Richtlinie ersetzen und die Regelungen an die DSGVO und neue Kommunikationsdienste anpassen.
2017 bis 2021
Die Verhandlungen verliefen über mehrere Jahre schwierig. Im Februar 2021 erzielte der Rat ein Verhandlungsmandat. Eine endgültige Einigung mit dem Europäischen Parlament kam jedoch nicht zustande.
1. Dezember 2021
In Deutschland trat das damalige TTDSG in Kraft. Es setzte die endgerätebezogenen Datenschutzregeln ausdrücklich in nationales Recht um. Das Gesetz heißt seit dem 14. Mai 2024 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
6. Oktober 2025
Die Europäische Kommission hatte die Rücknahme des Vorschlags für die ePrivacy-Verordnung im Juli 2025 beschlossen. Am 6. Oktober 2025 wurde die Rücknahme im Amtsblatt der EU bekannt gemacht (ABl. C/2025/5423). Das Gesetzgebungsverfahren 2017/0003(COD) ist damit beendet.
19. November 2025
Die Europäische Kommission legte mit dem sogenannten Digital Omnibus ein Paket zur Vereinfachung des Digitalrechts vor. Darin schlug sie unter anderem vor, die Regeln zu Cookies und vergleichbaren Technologien teilweise in die DSGVO zu überführen (Art. 88a und 88b DSGVO-E).
21. Oktober 2026
Der Rat der EU legte seine Verhandlungsposition zum Digital Omnibus fest. Danach sollen die Endgeräteregeln nicht in die DSGVO wandern, sondern in Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie verbleiben und dort um weitere einwilligungsfreie Zwecke ergänzt werden. Das Europäische Parlament hat seine Position noch nicht festgelegt; die Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission stehen noch aus.
Gegenwärtiger Stand im Oktober 2026
Eine ePrivacy-Verordnung ist nicht in Kraft und wird nicht mehr verhandelt. Maßgeblich bleiben insbesondere:
- die ePrivacy-Richtlinie
- die DSGVO
- in Deutschland das TDDDG
- die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Die Vorschläge aus dem Digital Omnibus sind bislang weder beschlossen noch anwendbar. Bis dahin ändern sie die geltende Rechtslage nicht.
Quellen
- Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation). https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj
- Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009. https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2009/136/oj
- Europäische Kommission. (2025). Rücknahme von Kommissionsvorschlägen, ABl. C/2025/5423 vom 06.10.2025. https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2025/5423/oj
- EUR-Lex. (o. J.). Verfahren 2017/0003(COD). https://eur-lex.europa.eu/procedure/DE/2017_3
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/
- Fabiano, N. (2026). Digital Omnibus: The Council adopts its position. https://www.nicfab.eu/en/posts/digital-omnibus-council/
Autor: Dr. Stefan Spörrer, LL.M.
Erstveröffentlichung auf mgmsys.de am 14.06.2026. Redaktionell freigegeben durch Dr. Informationssicherheit am 29.10.2026.Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
